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juris-Abkürzung:SGB 4
Fassung vom:17.07.2017 Fassungen
Gültig ab:01.07.2018
Gültig bis:31.12.2024
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-4-1
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
 
§ 18 Bezugsgröße
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ Hinweis: Zur Bezugsgröße vgl. die jeweilige Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung +++)
§ 18: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710
§ 18 Abs. 2 Satz 1: Früher einziger Text gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 4 Buchst. a u. b G v. 17.7.2017 I 2575 mWv 1.7.2018
§ 18 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b G v. 17.7.2017 I 2575 mWv 1.7.2018

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