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juris-Abkürzung:SGB 4
Fassung vom:28.06.2022 Fassungen
Gültig ab:01.10.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-4-1
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
 
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1.
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
2.
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ Hinweis: Zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a ab dem 1.10.2022 vgl. Bek. v. 19.8.2022 BAnz AT 05.09.2022 B1 +++)
§ 8: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710
§ 8 Überschrift: IdF d. Art. 7 Nr. 3 Buchst. a G v. 28.6.2022 I 969 mWv 1.10.2022
§ 8 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013 u. d. Art. 7 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. aa G v. 28.6.2022 I 969 mWv 1.10.2022
§ 8 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013, d. Art. 4 G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019 u. d. Art. 7 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. bb G v. 28.6.2022 I 969 mWv 1.10.2022
§ 8 Abs. 1a u. 1b: Eingef. durch Art. 7 Nr. 3 Buchst. c G v. 28.6.2022 I 969 mWv 1.10.2022
§ 8 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 5.8.2010 I 1127 mWv 11.8.2010
§ 8 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 7 Nr. 3 Buchst. d G v. 28.6.2022 I 969 mWv 1.10.2022

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