Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
juris-Abkürzung:SGB 5
Fassung vom:28.06.2022 Fassungen
Gültig ab:01.10.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-5
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
 
§ 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.
(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 249 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 29c G v. 26.3.2007 I 378 mWv 1.1.2009
§ 249 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 5 Buchst. a G v. 11.12.2018 I 2387 mWv 1.1.2019
§ 249 Abs. 2: Frühere Nr. 3 eingef. durch Art. 5 Nr. 11 Buchst. b G v. 24.3.1997 I 594 mWv 1.1.1998; Frühere Nr. 1 u. 2 aufgeh., frühere Nr. 3 jetzt einziger Text gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 24.7.2003 I 1526 mWv 1.8.2003; idF d. Art. 4 Nr. 5 G v. 24.4.2006 I 926 mWv 1.1.2007
§ 249 Abs. 3 u. 4: Früher Abs. 3 jetzt durch Abs. 3 u. 4 ersetzt idF d. Art. 8 Nr. 4 G v. 28.6.2022 I 969 mWv 1.10.2022

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 249 SGB 5 wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 249 SGB 5 wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 19 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 19 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR024820988BJNE033321311&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SGB+5+%C2%A7+249&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm