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juris-Abkürzung:SGB 5
Fassung vom:23.10.2012
Gültig ab:30.10.2012
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-5
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
 
§ 24f Entbindung
Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 24c bis 24i: Eingef. durch Art. 3 Nr. 6 G v. 23.10.2012 I 2246 mWv 30.10.2012

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