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juris-Abkürzung:SGB 6
Fassung vom:12.06.2020 Fassungen
Gültig ab:01.07.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-6
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
 
§ 31 Sonstige Leistungen
(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:
1.
Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind,
2.
Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie
3.
Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 31: IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016
§ 31 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 6 Nr. 4 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020

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