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juris-Abkürzung:SGB 6
Fassung vom:20.12.2022 Fassungen
Gültig ab:01.01.2023
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-6
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
 
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
1.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Erziehungsrente oder
3.
andere Rente wegen Alters.

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