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juris-Abkürzung:SGB 6
Fassung vom:20.04.2007 Fassungen
Gültig ab:01.01.2008
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-6
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
 
§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 37: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008

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