Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
juris-Abkürzung:SGB 7
Fassung vom:07.08.1996 Fassungen
Gültig ab:01.01.1997
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-7
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
 
§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR125410996BJNE000300000&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SGB+7+%C2%A7+1&psml=bsbawueprod.psml&max=true