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juris-Abkürzung:SGB 7
Fassung vom:10.12.2019 Fassungen
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-7
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
 
§ 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.
(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.
(4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 35: IdF d. Art. 7 Nr. 9 nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001
§ 35 Abs. 1 Satz 1 (früher Abs. 1): IdF d. Art. 8 Nr. 5 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018 u. d. Art. 5 Nr. 1 u. 2 G v. 10.12.2019 I 2135 mWv 1.1.2020; früher Abs. 1 einziger Text jetzt Abs. 1 Satz 1 gem. Art. 5 Nr. 3 G v. 10.12.2019 I 2135 mWv 1.1.2020
§ 35 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 5 Nr. 3 G v. 10.12.2019 I 2135 mWv 1.1.2020

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