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juris-Abkürzung:SGB 8
Fassung vom:11.09.2012 Fassungen
Gültig ab:01.01.2012
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-8
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
 
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022

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