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juris-Abkürzung:SGB 8
Fassung vom:03.06.2021 Fassungen
Gültig ab:10.06.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-8
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
 
§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 35a: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022
§ 35a Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 26 Buchst. a G v. 3.6.2021 I 1444 mWv 10.6.2021
§ 35a Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 26 Buchst. b G v. 3.6.2021 I 1444 mWv 10.6.2021
§ 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 7 G v. 15.11.2019 I 1604 mWv 1.9.2020
§ 35a Abs. 1a Satz 2: IdF d. Art. 16a Abs. 6 G v. 28.4.2020 I 960 iVm Art. 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 G v. 28.4.2020 I 960 idF d. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 G v. 19.5.2020 I 1018 mWv 26.5.2020
§ 35a Abs. 1a Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 26 Buchst. c G v. 3.6.2021 I 1444 mWv 10.6.2021
§ 35a Abs. 1a Satz 5: Früher Abs. 1a Satz 4 jetzt Abs. 1a Satz 5 gem. Art. 1 Nr. 26 Buchst. c G v. 3.6.2021 I 1444 mWv 10.6.2021
§ 35a Abs. 3: IdF d. Art. 9 Nr. 2 G v. 23.12.2016 I 3234; gem. Art. 26 Abs. 4 Nr. 3, eingef. durch Art. 27 Nr. 3 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2541, tritt die Regelung mWv 1.1.2020 in Kraft

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