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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den § § 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den § § 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern: - 1.
den Umstand der Einsichtnahme, - 2.
das Datum des Führungszeugnisses und - 3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist: - a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder - b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen. Fußnoten
§ 72a: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022
§ 72a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Abs. 8 G v. 21.1.2015 I 10 mWv 27.1.2015, d. Art. 3 G v. 11.10.2016 I 2226 mWv 15.10.2016, d. Art. 2 Abs. 10 G v. 4.11.2016 I 2460 mWv 10.11.2016, d. Art. 3 Abs. 5 G v. 9.10.2020 I 2075 mWv 1.1.2021, d. Art. 1 Nr. 46 Buchst. a G v. 3.6.2021 I 1444 mWv 10.6.2021 u. d. Art. 8 Abs. 4 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021
§ 72a Abs. 2: IdF d. Art. 12 Nr. 7 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023
§ 72a Abs. 5: IdF d. Art. 3 G v. 4.12.2022 I 2146 mWv 9.12.2022
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 72a SGB 8, vom 04.05.2021, gültig ab 01.01.2023 bis (gegenstandslos)§ 72a SGB 8, vom 03.06.2021, gültig ab 01.01.2023 bis (gegenstandslos)§ 72a SGB 8, vom 16.06.2021, gültig ab 01.01.2023 bis (gegenstandslos)§ 72a SGB 8, vom 04.12.2022, gültig ab 09.12.2022 bis 31.12.2022§ 72a SGB 8, vom 16.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 08.12.2022§ 72a SGB 8, vom 03.06.2021, gültig ab 10.06.2021 bis 30.06.2021§ 72a SGB 8, vom 09.10.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 09.06.2021§ 72a SGB 8, vom 04.11.2016, gültig ab 10.11.2016 bis 31.12.2020§ 72a SGB 8, vom 11.10.2016, gültig ab 15.10.2016 bis 09.11.2016§ 72a SGB 8, vom 21.01.2015, gültig ab 27.01.2015 bis 14.10.2016§ 72a SGB 8, vom 22.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis (gegenstandslos)§ 72a SGB 8, vom 11.09.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 26.01.2015§ 72a SGB 8, vom 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008 bis 31.12.2011§ 72a SGB 8, vom 31.10.2008, gültig ab 05.11.2008 bis 15.12.2008§ 72a SGB 8, vom 14.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 04.11.2008§ 72a SGB 8, vom 08.09.2005, gültig ab 01.10.2005 bis 31.12.2006 § 72a SGB 8 wird von folgenden Dokumenten zitiert
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