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Amtliche Abkürzung:SGB IX
Fassung vom:23.12.2016
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-9-3
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
§ 85 Klagerecht der Verbände
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

 


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