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Amtliche Abkürzung:SGG
Fassung vom:17.08.2001 Fassungen
Gültig ab:02.01.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 330-1
Sozialgerichtsgesetz
 
§ 35 [Voraussetzungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter]
(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 35 Abs. 1 Satz 1: IdF. d. Art. 1 Nr. 15 nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 17.8.2001 I 2144 mWv 2.1.2002

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