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Amtliche Abkürzung:SGG
Fassung vom:17.08.2001 Fassungen
Gültig ab:02.01.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 330-1
Sozialgerichtsgesetz
 
§ 9 [Zusammensetzung; Dienstaufsicht]
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.
(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 9 Abs. 2: Früher Abs. 3 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 17.8.2001 I 2144 mWv 2.1.2002

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