§ 8
Klassenschülerversammlung
(1) Die Schülermitverantwortung baut auf der Arbeit in den einzelnen Klassen auf. Dazu gehört es auch, daß die einzelnen Schüler ihre Anregungen, Vorschläge und Wünsche, die das Schulleben und den Unterricht betreffen, und ihre Einwände, wenn sie sich ungerecht beurteilt fühlen, mit den einzelnen Lehrern besprechen.
(2) Der Klassensprecher beruft, soweit erforderlich mit Unterstützung des Klassenlehrers, die Klassenschülerversammlung ein und leitet sie. Soweit dies im Rahmen eines geordneten Unterrichts möglich ist, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, wichtige Angelegenheiten der Schülermitverantwortung auch unter Inanspruchnahme eines Teils einer Unterrichtsstunde in seiner Klasse zu behandeln und insbesondere die Klassenschülerversammlung über Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind (§ 65 Abs. 2 des Schulgesetzes), zu unterrichten; in diesem Fall bedarf die Abhaltung der Klassenschülerversammlung der Zustimmung des zuständigen Lehrers.
(3) Die Klasse, die eine Besprechung über schulische und unterrichtliche Fragen wünscht, erhält auf Antrag des Klassensprechers beim Klassenlehrer anstelle einer Unterrichtsstunde eine Verfügungsstunde, die im allgemeinen in Anwesenheit des Klassenlehrers oder eines anderen Lehrers stattfindet. Im Antrag ist das Beratungsthema anzugeben und zu begründen. Im Schulhalbjahr, bei Teilzeitunterricht im Schuljahr, kann eine Klasse bis zu zwei Verfügungsstunden erhalten; dabei darf an einem Schultag nicht mehr als eine Verfügungsstunde gewährt werden.
(4) Der Klassensprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse der Klassenschülerversammlung verantwortlich. Er ist ihr Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im übrigen sorgt der Klassensprecher im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, daß die Klassenschülerversammlung die ihr obliegenden Aufgaben (§ 64 Abs. 1 des Schulgesetzes) erfüllen kann. Die Lehrer der Klasse unterstützen ihn dabei.
(5) Für die beiden Jahrgangsstufen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Klassenschülerversammlung am allgemein bildenden Gymnasium die Kursschülerversammlung in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am beruflichen Gymnasium die Kursschülerversammlung im Profilfach, an die Stelle des Klassensprechers der Kurssprecher und an die Stelle des Klassenlehrers der Lehrer des betreffenden Kurses tritt.
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