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Amtliche Abkürzung:SchuFV
Fassung vom:21.11.2016 Fassungen
Gültig ab:26.11.2016
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 310-4-13
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
§ 5 Einsichtsberechtigung
Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 5 Nr. 5: IdF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. a G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016
§ 5 Nr. 6: IdF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. b G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016
§ 5 Nr. 7: Eingef. durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. c G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016

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