Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:SchuFV
Fassung vom:27.07.2015 Fassungen
Gültig ab:01.10.2015
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 310-4-13
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
§ 8 Abfragedatenübermittlung
(1) Bei der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt die elektronische Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. Bei der elektronischen Übermittlung sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Eine Übermittlung von Daten an den Nutzer erfolgt, wenn dieser mindestens folgende Suchkriterien angibt:
1.
den Namen und Vornamen des Schuldners oder die Firma des Schuldners und
2.
den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat.
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird nicht mehr als ein Datensatz übermittelt. Der Datensatz enthält die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen personenbezogenen Daten des Schuldners.
(3) Sind zu einer Abfrage gemäß Absatz 2 mehrere Datensätze vorhanden, hat der Nutzer zusätzlich das Geburtsdatum des Schuldners einzugeben. Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam zu übermitteln (übermittelter Datensatz).
(4) Kann der Nutzer abweichend von der Abfrage gemäß den Absätzen 2 und 3 Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum des Schuldners sofort angeben, werden ihm sämtliche zu einem Schuldner vorhandene Datensätze übermittelt. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist und bei der Abfrage Name oder Firma und Sitz des Schuldners angegeben werden.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 27.7.2015 I 1412 mWv 1.10.2015
§ 8 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b V v. 27.7.2015 I 1412 mWv 1.10.2015
§ 8 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c V v. 27.7.2015 I 1412 mWv 1.10.2015

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 8 SchuFV wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 8 SchuFV wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR165400012BJNE000901311&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchuFV+%C2%A7+8&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm