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juris-Abkürzung:SchulBesV BW
Fassung vom:27.06.2018 Fassungen
Gültig ab:01.08.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2206
Verordnung des Kultusministeriums
über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen
(Schulbesuchsverordnung)
Vom 21. März 1982

§ 2
Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Auf Schülerinnen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, findet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), mit Ausnahme der §§ 17 bis 24 MuSchG, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Eine Schülerin, die wegen ihrer Schwangerschaft die Schule nicht besuchen kann oder will, ist bis zum Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gemäß § 3 Absatz 1 MuSchG (sechs Wochen vor Entbindung) wie eine Schülerin zu behandeln, die wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen kann; § 7 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 MuSchG bleiben unberührt. Mit der Erfüllung der Entschuldigungspflicht gilt diese Schülerin solange als aus zwingenden Gründen am Unterricht verhindert, bis eine Erklärung zur Wiederaufnahme des Schulbesuchs erfolgt. Für Schülerinnen der Berufsschule gilt dies nur insoweit, als sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht mehr in ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstätte tätig sind.

(4) Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten bleiben die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

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