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Amtliche Abkürzung:SchG
Fassung vom:01.08.1983
Gültig ab:01.08.1983
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2200
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 65
Klassensprecher

(1) Von Klasse 5 an wählen die Schüler jeder Klasse aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter.

(2) Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind.

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