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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 76 Erfüllung der Schulpflicht
(1) Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. Anstelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule, eine Deutsch-Französische Grundschule gemäß § 107a oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen; Satz 1 gilt weiterhin nicht für Schulpflichtige, für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
- 1.
bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder
- 2.
zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk, bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule, zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk oder
- 3.
in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen. In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.
(3) Soweit nicht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum nach Absatz 2 Satz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, unter den für ihre schulpflichtigen Kinder geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zu wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1 Schulpflichtige einem geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum zuweisen.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 76 SchG, vom 21.07.2015, gültig ab 01.08.2015 bis 27.02.2019§ 76 SchG, vom 24.04.2012, gültig ab 12.05.2012 bis 31.07.2015§ 76 SchG, vom 21.12.2011, gültig ab 31.12.2011 bis 11.05.2012§ 76 SchG, vom 30.07.2009, gültig ab 01.08.2010 bis 30.12.2011§ 76 SchG, vom 01.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.07.2010§ 76 SchG, vom 15.12.1997, gültig ab 24.12.1997 bis 31.12.2004§ 76 SchG, vom 01.08.1983, gültig ab 01.08.1983 bis 23.12.1997 § 76 SchG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Sigmaringen 4. Kammer, 13. Juli 2020, Az: 4 K 5248/19VG Stuttgart 7. Kammer, 5. Februar 2020, Az: 7 K 11996/18Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2. Dezember 2015, Az: 9 S 1957/15Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 14. Juli 2014, Az: 9 S 897/14Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 10. Juli 2014, Az: 9 S 1074/12 ... mehr Baden-WürttembergMinisterium für Kultus, Jugend und Sport, i. d. F. v. 21.06.2022, Az.:31/53-6503.10/277Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, i. d. F. v. 26.07.2019, Az.:53-6503.1/929/1Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, i. d. F. v. 25.09.2015, Az.:53-6503.1/929/1Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, i. d. F. v. 06.10.2014, Az.:53-6503.1/929/1Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, i. d. F. v. 20.03.2013, Az.:22-6740.3/1304 ... mehr
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