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Amtliche Abkürzung:SchG
Fassung vom:19.03.2020 Fassungen
Gültig ab:01.01.2021
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2200
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 92
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 oder 3a nicht nachkommt oder die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten verletzt,

2.

die auf Grund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als Erziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.

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