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Amtliche Abkürzung:SchwbAwV
Fassung vom:23.12.2016 Fassungen
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 871-1-9
Schwerbehindertenausweisverordnung
 
§ 6 Gültigkeitsdauer
(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
1.
in den Fällen des § 152 Absatz 1 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,
2.
in den Fällen des § 152 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
(3) Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.
(4) Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
(5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu befristen.
(6) (weggefallen)
(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der Vorderseite des Ausweises einzutragen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 6 Abs. 1 (früher Satz 1): IdF d. Art. 56 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. aa G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001; früherer Satz 2 u. 3 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a V v. 7.6.2012 I 1275 mWv 1.1.2013
§ 6 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 19 Abs. 20 Nr. 4 Buchst. a G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 6 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 19 Abs. 20 Nr. 4 Buchst. b G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 6 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 4a G v. 23.4.2004 I 606 mWv 1.5.2004
§ 6 Abs. 3 u. 4: IdF d. Art. 56 Nr. 9 Buchst. c G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001
§ 6 Abs. 5: IdF d. Art. 56 Nr. 9 Buchst. d G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001 u. d. Art. 12 Nr. 4 G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005
§ 6 Abs. 6: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b V v. 7.6.2012 I 1275 mWv 1.1.2013

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