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Amtliche Abkürzung:SBA-VO
Fassung vom:08.03.2016
Gültig ab:01.04.2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2218-1
Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und
Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
(Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote - SBA-VO)
Vom 8. März 2016
§ 9
Überprüfung und Aufhebung

(1) Die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist von der Schulaufsichtsbehörde aufzuheben, sobald die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen, insbesondere auch mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung erreicht werden können.

(2) Liegen der Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat sie diese bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt, sind rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahrs vor der jeweiligen Abschlussklasse die Voraussetzungen für eine Anspruchsaufhebung zu prüfen.

(3) Für die Überprüfung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor dem Übergang auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung gelten die besonderen Bestimmungen des vierten Teils.

(4) Stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag auf Anspruchsaufhebung ohne Mitwirkung der besuchten Schule, ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen. Für die Anspruchsaufhebung gelten im Übrigen die Vorschriften über das erstmalige Feststellungsverfahren entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Anspruchsaufhebung mit der Festlegung eines Zeitraums verbinden, vor dessen Ablauf die allgemeine Schule zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen eines Antrags der Schule nach § 5 Absatz 1 vorliegen.

(5) Für die Festlegung eines anderen Förderschwerpunktes gelten die Vorschriften über das erstmalige Feststellungsverfahren entsprechend.

 


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