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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:EglG
Neugefasst:22.08.2000
Gültig ab:01.07.2000
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2000, 629
Gliederungs-Nr:24
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern
(Eingliederungsgesetz - EglG)
in der Fassung vom 22. August 2000
Zum 25.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeiner Teil

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt

1.

die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie deren Familienangehörigen durch das Land nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG),

2.

die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im Übrigen, des Häftlingshilfegesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

3.

die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und

4.

die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ausländerbehörden.


§ 2
Eingliederungsverwaltung

(1) Die Aufgaben nach § 1 Nr. 1 und 2 obliegen mit Ausnahme der Aufgaben nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 6 BVFG den Eingliederungsbehörden, soweit das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit begründet.

(2) Eingliederungsbehörden sind

1.

das Justizministerium als oberste Eingliederungsbehörde und zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 BVFG; für die Durchführung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie des Häftlingshilfegesetzes ist das Innenministerium und für die Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist das Sozialministerium oberste Eingliederungsbehörde,

2.

die Regierungspräsidien als höhere Eingliederungsbehörden und

3.

die unteren Verwaltungsbehörden als untere Eingliederungsbehörden.

Die oberste Eingliederungsbehörde kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 1 und 2 innerhalb der höheren Eingliederungsbehörden Landesaufnahmestellen einrichten.

(3) Die untere Eingliederungsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.

(4) Die oberste Eingliederungsbehörde kann Aufgaben der höheren Eingliederungsbehörde einem Regierungspräsidium auch in anderen Regierungsbezirken sowie Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörde einer unteren Verwaltungsbehörde auch im Gebiet anderer unterer Verwaltungsbehörden oder den Regierungspräsidien durch Rechtsverordnung zuweisen.

(5) Bei Einrichtungen, die der Forschung im Sinne des § 96 BVFG gewidmet sind, ist § 30 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden, soweit die Betroffenen gemäß § 4 des Landesdatenschutzgesetzes eingewilligt haben, dass ihre für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobenen oder gespeicherten Daten nicht anonymisiert werden. § 30 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung, soweit sie vor dem Inkrafttreten des Landesdatenschutzgesetzes am 1. Dezember 1991 erhoben und gespeichert und so mit den übrigen Angaben verbunden worden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

§ 3
Aufnahmeverfahren

(1) Die höhere Eingliederungsbehörde ist zuständig für die Zustimmung nach § 28 Abs. 2 BVFG, wenn eine besondere Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG geltend gemacht oder das Land erstmals in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt wird. Die oberste Eingliederungsbehörde kann auch für Anträge aus Herkunftsgebieten, solange den Antragstellern dort Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die Zuständigkeit für die Zustimmung der höheren Eingliederungsbehörde übertragen.

(2) Über die örtliche Zuständigkeit der höheren Eingliederungsbehörde für die Zustimmung nach § 28 Abs. 2 BVFG entscheidet die oberste Eingliederungsbehörde, über die örtliche Zuständigkeit der unteren Eingliederungsbehörde entscheidet die höhere Eingliederungsbehörde. Die Entscheidung richtet sich nach einem Schlüssel, der sich je zur Hälfte aus dem Anteil des Land- oder Stadtkreises an der Fläche und der Bevölkerung des Landes errechnet. Maßgebend sind die Verhältnisse am 30. Juni des vorausgegangenen Jahres.

§ 4
Ausgleichsverwaltung

(1) Die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 obliegen der Ausgleichsverwaltung.

(2) Die den Landesausgleichsämtern nach Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse nimmt das Innenministerium als Landesausgleichsamt wahr. Es kann Außenstellen einrichten.

(3) Das Innenministerium bestimmt die Ausgleichsämter und die Beschwerdestelle durch Rechtsverordnung.

§ 5
Verwaltungsausgaben im Lastenausgleich

Das Land erstattet den Land- und Stadtkreisen die notwendigen personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze durch eine jährliche, leistungsbezogene Pauschale. Näheres bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. Zuständig für die Erstattung ist das Landesausgleichsamt.

ZWEITER ABSCHNITT
Aufnahme von Spätaussiedlerinnen,
Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen

§ 6
Personen

(1) Aufgenommen werden

1.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler (§ 4 BVFG),

2.

ihre Ehegatten und Abkömmlinge auch dann, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2 BVFG) oder gemeinsam mit jenen eingereist sind (§ 8 Abs. 2 BVFG), und

3.

ihre sonstigen Familienangehörigen, wenn sie gemeinsam mit jenen eingereist sind (§ 8 Abs. 2 BVFG),

sofern sie dem Land vom Bund zugewiesen worden sind.

(2) Andere Spätaussiedlerinnen, Spätaussiedler und Familienangehörige dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Versagung der Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde. Näheres bestimmt die oberste Eingliederungsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

§ 7
Erstaufnahme und Zuteilung

(1) Die höheren Eingliederungsbehörden gewährleisten die Erstaufnahme der Personen, teilen sie den unteren Eingliederungsbehörden zu und leiten sie an diese weiter.

(2) Die Zuteilung richtet sich nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 festgelegten Schlüssel. Bei der Zuteilung sind die Grundsätze der Familienzusammenführung und die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen, soweit es im Rahmen des Schlüssels möglich ist.

(3) Nachträglich dem Land zugerechnete Personen werden bei der Zuteilung berücksichtigt.

§ 8
Unterbringung und Eingliederung

(1) Die unteren Eingliederungsbehörden übernehmen die ihnen zugeteilten Personen, bringen sie, soweit erforderlich, in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unter und gewährleisten die Abstimmung mit den anderen Eingliederungsmaßnahmen und Eingliederungshilfen. Eine vorläufige Unterbringung erfolgt nur, wenn die Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Zuweisung durch den Bund darum nachsuchen.

(2) Die unteren Eingliederungsbehörden wirken im Benehmen mit den anderen Trägern von Eingliederungsmaßnahmen und Eingliederungshilfen auf eine zügige endgültige Unterbringung und sonstige Eingliederung hin. Sie vergeben die Zuwendungen zur Eingliederung nach dem Garantiefonds Schul- und Berufsbildungsbereich sowie zur schulischen Eingliederung in besonderen Einrichtungen; örtlich zuständig ist die untere Eingliederungsbehörde, auf deren Gebiet die Fördermaßnahme durchgeführt wird.

§ 9
Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

(1) Die vorläufige Unterbringung erfolgt in Übergangswohnheimen. Die Anforderungen für Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gelten entsprechend.

(2) In ganz besonderen Zugangssituationen kann die oberste Eingliederungsbehörde eine vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 zulassen und die Bedingungen hierfür festlegen (Ausweichunterbringung).

(3) Die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach Absatz 1 und 2 werden von den unteren Eingliederungsbehörden errichtet, verwaltet und betrieben. Die Stadt- und Landkreise stellen das notwendige Personal. Alle von einer unteren Eingliederungsbehörde betriebenen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung gelten als eine einheitliche Einrichtung.

§ 10
Nutzungsverhältnis

(1) Die Aufnahme in eine Landesaufnahmestelle und in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Sein Inhalt richtet sich nach der Nutzungsordnung, welche die Eingliederungsbehörde erlässt. Diese trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen.

(2) Die Nutzung einer Landesaufnahmestelle ist auf die Dauer des für die Erstaufnahme notwendigen Zeitraums befristet.

(3) Die Nutzung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung ist auf ein Jahr befristet. Das Nutzungsverhältnis darf um bis zu einem Jahr verlängert werden, soweit anders eine Obdachlosigkeit nicht vermieden werden kann. Eine zwei Jahre überschreitende Nutzung ist nur möglich, wenn die nutzende Person das Vorliegen einer besonderen Härte nachweist. Die nutzende Person ist verpflichtet, sich ständig um endgültigen Wohnraum zu bemühen und dies auf Verlangen der unteren Eingliederungsbehörde nachzuweisen.

(4) Das Nutzungsverhältnis soll vor Ablauf der Nutzungserlaubnis beendet werden, wenn die nutzende Person ihr obliegende Pflichten schuldhaft schwerwiegend oder wiederholt verletzt.

(5) Das Nutzungsverhältnis wird beendet, wenn die nutzende Person zumutbaren endgültigen Wohnraum ablehnt.

(6) Mit Ablauf oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses kann die Räumung angeordnet werden.

(7) Für die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung gilt das Landesgebührengesetz. Die Gebühren stehen den Stadt- und Landkreisen zu. Die Nutzung einer Landesaufnahmestelle ist gebührenfrei.

(8) Der Wechsel in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Eingliederungsbehörde ist nur zulässig, wenn er auch im öffentlichen Interesse liegt. Über den Wechsel entscheidet die abgebende im Einvernehmen mit der aufnehmenden Eingliederungsbehörde. Ein Wechsel wird bei der weiteren Zuteilung nach § 7 nicht angerechnet.3)

Fußnoten

3)

Gemäß Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2000 (GBl. S. 475, 476) tritt § 10 Abs. 8 Satz 2 am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 11
Ausgabenträgerschaft und Ausgabenerstattung

(1) Die Stadt- und Landkreise tragen die Ausgaben für die den unteren Eingliederungsbehörden obliegenden Aufgaben.

(2) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben eine einmalige Pauschale in Höhe von 1241 Euro für jede nach § 8 übernommene Person. Mit der Pauschale werden notwendige Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, liegenschaftsbezogene Ausgaben sowie ein Anteil der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erstattet.

(3) Für nachträglich eingereiste und in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung aufgenommene ausländische Familienangehörige wird eine einmalige Pauschale in Höhe von 620 Euro erstattet, sofern sich die Bezugsperson noch nicht länger als ein Jahr in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung befindet. Dasselbe gilt für Kinder, die während der Unterbringung der Mutter in einem Übergangswohnheim geboren werden.

(4) Die Pauschalen nach Absatz 2 und 3 erhöhen sich jährlich jeweils um 1 Prozent.

(5) Die Ausgabenerstattung erfolgt sechs Monate nach Übernahme durch die untere Eingliederungsbehörde.

(6) Die Pauschalen können für jede Person nur einmal gewährt werden. Bei Umverteilungen erfolgt keine weitere Erstattung an den aufnehmenden Stadt- oder Landkreis durch das Land.

(7) Das Justizministerium kann die Pauschale nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu festsetzen, wenn und soweit dies aufgrund einer Überprüfung der tatsächlichen Aufwendungen erforderlich ist.

(8) Auch soweit die unteren Eingliederungsbehörden die ihnen zugeteilten Personen nicht in einen vorläufigen Wohnort ihres Gebietes zuweisen, ist der für dieses Gebiet zuständige Träger der Sozialhilfe zur Erstattung nach § 3 b WoZuG verpflichtet. Kommt es für Personen, die dem Land vom Bund zugewiesen sind, nicht zu einer Zuteilung nach § 7 Abs. 1, so bestimmen die höheren Eingliederungsbehörden den nach § 3 b WoZuG verpflichteten Träger der Sozialhilfe unter Einbeziehung in den für die Zuteilung maßgeblichen Schlüssel.

§ 12
Datenübermittlung

(1) Die Eingliederungsbehörden dürfen bei Erstaufnahme und Übernahme den mit der Betreuung befassten Stellen für die Betreuung Namen, Geburtsdatum und Herkunftsort der Personen übermitteln. Soweit die Stellen nach Satz 1 von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften getragen werden, darf diesen Stellen zusätzlich die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgesellschaft mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur für Betreuungszwecke verwendet werden; an nicht mit der Betreuung befasste Stellen dürfen die Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergegeben werden. Die Daten sind von den mit der Betreuung befassten Stellen mit Beendigung der Betreuung zu löschen.

(2) Die höheren Eingliederungsbehörden dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten sowie Berufsausbildung und bisher ausgeübte Tätigkeit der von ihnen erstaufgenommenen Personen im Alter von 14 bis 65 Jahren den vor der Weiterleitung zuständigen Arbeitsämtern übermitteln, soweit es für die Entscheidung über die Weiterleitung an die untere Eingliederungsbehörde oder zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Arbeitsamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die höheren Eingliederungsbehörden dürfen dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zwecke der Familienzusammenführung Namen, Geburtsdatum und gegenwärtige Anschrift der von ihnen erstaufgenommenen Personen übermitteln. Zum gleichen Zweck dürfen die gleichen Daten erstaufgenommener Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebieten stammen, von den höheren Eingliederungsbehörden dem Kirchlichen Suchdienst (Zentralstelle der Heimatortskarteien) übermittelt werden. Dieser Stelle dürfen zusätzlich der Geburtsort und die Anschrift am 1. September 1939 mitgeteilt werden.

(4) Die unteren Eingliederungsbehörden dürfen den Trägern der Sozialhilfe auf Anfrage Namen, Geburtsdatum und zugewiesenen vorläufigen Wohnort einzelner bestimmter ihnen zugeteilter Personen übermitteln. Die höheren Eingliederungsbehörden dürfen den Trägern der Sozialhilfe zum Zwecke der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf Anfrage mitteilen, welcher unteren Eingliederungsbehörde einzelne bestimmte dem Land zugewiesene Personen zugeteilt worden sind.3)

Fußnoten

3)

Gemäß Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2000 (GBl. S. 475, 476) tritt § 12 Abs. 4 am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

DRITTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13
Übergangsvorschrift

(1) Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes vom 4. Dezember 1989 (GBl. S. 497) vorgesehene Fortschreibung findet mit Wirkung vom 1. Januar 1996 statt. Für die Jahre 1994 und 1995 erfolgt eine Fortschreibung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Eingliederungsgesetzes vom 4. Dezember 1989 nicht.

(2) Im Jahr 1996 gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 in folgender Fassung:

Eine fünf Jahre überschreitende Nutzung ist nur möglich, wenn die nutzende Person das Vorliegen einer besonderen Härte nachweist.

(3) Im Jahr 1997 gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 in folgender Fassung:

Eine vier Jahre überschreitende Nutzung ist nur möglich, wenn die nutzende Person das Vorliegen einer besonderen Härte nachweist.

(4) Im Jahr 1998 gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 in folgender Fassung:

Eine drei Jahre überschreitende Nutzung ist nur möglich, wenn die nutzende Person das Vorliegen einer besonderen Härte nachweist.

(5) Für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gilt dieses Gesetz entsprechend.

(6) Für die am 31. März 2004 in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung untergebrachten Personen erfolgt die Erstattung des Landes für die Ausgaben nach § 11 Abs. 1 durch eine einmalige Pauschale. Diese beträgt für jede am 31. März 2004 bis zu einem Jahr vorläufig untergebrachte Person 620 Euro. Die Auszahlung dieser pauschalen Erstattung erfolgt in zwei gleichen Beträgen jeweils zum 1. Juni 2004 und zum 1. Dezember 2004.

§ 14
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

(nicht abgedruckt)

§ 15
Inkrafttreten**

(1) § 11 Abs. 1 Satz 3 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Eingliederungsgesetz vom 4. Dezember 1989 (GBl. S. 497), geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1990 (GBl. S. 319), und

2.

die Verordnung des Innenministeriums über die Personalkostenpauschale und die Belegungsdichte in Übergangswohnheimen nach dem Eingliederungsgesetz vom 8. Oktober 1992 (GBl. S. 724), geändert durch Verordnung vom 27. September 1993 (GBl. S. 638).


Fußnoten

**

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 638). § 4 Abs. 4 gilt erst ab 1. Januar 2001.