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Amtliche Abkürzung:SpielV
Fassung vom:27.01.2006 Fassungen
Gültig ab:01.01.2006
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7103-1
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Spielverordnung
§ 5a
Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280

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