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Amtliche Abkürzung:SprengG
Fassung vom:10.09.2002 Fassungen
Gültig ab:06.09.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7134-2
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Sprengstoffgesetz
§ 10 Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518

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