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Amtliche Abkürzung:SprengG
Fassung vom:10.09.2002 Fassungen
Gültig ab:06.09.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7134-2
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Sprengstoffgesetz
§ 11 Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518

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