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Amtliche Abkürzung:SprengG
Fassung vom:10.09.2002 Fassungen
Gültig ab:06.09.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7134-2
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Sprengstoffgesetz
§ 7 Erlaubnis
(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518

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