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Amtliche Abkürzung:SprengG
Fassung vom:17.07.2009 Fassungen
Gültig ab:01.10.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7134-2
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Sprengstoffgesetz
§ 8 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 8: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 15.6.2005 I 1626 mWv 1.9.2005
§ 8 Abs. 4 Satz 1 (früher Abs. 4 einziger Text): Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 15.6.2005 I 1626 mWv 1.9.2005
§ 8 Abs 4 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 17.7.2009 I 2062 mWv 1.10.2009

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