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Amtliche Abkürzung:1. SprengV
Fassung vom:11.06.2017 Fassungen
Gültig ab:01.07.2017
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7134-2-1
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
 
§ 24
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
1.
der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
2.
der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 24 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 26 Buchst. a G v. 17.7.2009 I 2062 mWv 1.10.2009 u. d. Art. 1 Nr. 22 Buchst. a V v. 11.6.2017 I 1617 mWv 1.7.2017
§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 26 Buchst. b G v. 17.7.2009 I 2062 mWv 1.10.2009 u. d. Art. 1 Nr. 22 Buchst. b V v. 11.6.2017 I 1617 mWv 1.7.2017

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§ 24 1. SprengV wird von folgenden Dokumenten ziti ... ausblenden§ 24 1. SprengV wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert

 


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