Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:1. SprengV
Fassung vom:17.07.2009 Fassungen
Gültig ab:01.10.2009
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7134-2-1
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
 
§ 32
(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.
(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:
1.
Allgemeine Sprengarbeiten,
2.
den Umgang - ausgenommen das Verwenden -
a)
mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -,
b)
mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,
c)
mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,
d)
mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,
3.
den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
a)
Böllerpulver,
b)
Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder
c)
Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
4.
den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,
5.
das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),
6.
Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,
7.
Sprengarbeiten unter Tage.
(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:
1.
Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,
2.
Großbohrlochsprengungen,
3.
Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,
4.
Sprengungen unter Wasser,
5.
Sprengungen in heißen Massen,
6.
Eissprengungen,
7.
Schneefeldsprengungen,
8.
Kampfmittelbeseitigung - Sondergebiete,
9.
den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten,
10.
Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind.
(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, Verfahren der Kampfmittelbeseitigung, neue pyrotechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt werden.
(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 32 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 35 Buchst. a G v. 23.6.1998 I 1530 mWv 1.9.1998
§ 32 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 35 Buchst. b G v. 23.6.1998 I 1530 mWv 1.9.1998
§ 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a: IdF d. Art. 2 Nr. 20 Buchst. a G v. 15.6.2005 I 1626 mWv 1.9.2005
§ 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b u. c: IdF d. Art. 2 Nr. 29 G v. 17.7.2009 I 2062 mWv 1.10.2009
§ 32 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 35 Buchst. b DBuchst. aa G v. 23.6.1998 I 1530 mWv 1.9.1998
§ 32 Abs. 3 Nr. 8: IdF d. Art. 2 Nr. 35 Buchst. b DBuchst. bb G v. 23.6.1998 I 1530 mWv 1.9.1998
§ 32 Abs. 3 Nr. 9: IdF d. Art. 2 Nr. 35 Buchst. b DBuchst. cc G v. 23.6.1998 I 1530 mWv 1.9.1998
§ 32 Abs. 3 Nr. 10: Eingef. durch Art. 2 Nr. 35 Buchst. b DBuchst. cc G v. 23.6.1998 I 1530 mWv 1.9.1998
§ 32 Abs. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 35 Buchst. d G v. 23.6.1998 I 1530 mWv 1.9.1998
§ 32 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 35 Buchst. e G v. 23.6.1998 I 1530 mWv 1.9.1998 u. d. Art. 2 Nr. 20 Buchst. b G v. 15.6.2005 I 1626 mWv 1.9.2005

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 32 1. SprengV wird von folgenden Dokumenten ziti ... ausblenden§ 32 1. SprengV wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR021410977BJNE004605377&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SprengV+1+%C2%A7+32&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm