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Amtliche Abkürzung:StBerG
Fassung vom:24.06.1994
Gültig ab:01.07.1994
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 610-10
Steuerberatungsgesetz
 
§ 164b Gebühren
(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.
(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 164b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 52 G v. 24.6.1994 I 1387 mWv 1.7.1994

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


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