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Amtliche Abkürzung:StBerG
Fassung vom:07.07.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 610-10
Steuerberatungsgesetz
 
§ 49 Berufsausübungsgesellschaften
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2.
Europäische Gesellschaften und
3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Dritter Unterabschnitt (§§ 49 bis 55h): IdF d. Art. 4 Nr. 11 G v. 7.7.2021 I 2363 mWv 1.8.2022

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