|
Steuerberatungsgesetz § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet - 1.
mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, - 2.
mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, - 3.
mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen, - 4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde. (2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind. (3) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die § § 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen. Fußnoten
Dritter Unterabschnitt (§§ 49 bis 55h): IdF d. Art. 4 Nr. 11 G v. 7.7.2021 I 2363 mWv 1.8.2022
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 10 Nr. 12 G v. 10.3.2023 I Nr. 64 mWv 16.3.2023
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 50 StBerG, vom 07.07.2021, gültig ab 01.08.2022 bis 15.03.2023§ 50 StBerG, vom 08.04.2008, gültig ab 12.04.2008 bis 31.07.2022§ 50 StBerG, vom 24.06.2000, gültig ab 01.07.2000 bis 11.04.2008§ 50 StBerG, vom 13.12.1990, gültig ab 20.12.1990 bis 30.06.2000§ 50 StBerG, vom 09.06.1989, gültig ab 16.06.1989 bis 19.12.1990§ 50 StBerG, vom 04.11.1975, gültig ab 04.11.1975 bis 15.06.1989 § 50 StBerG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 6 Normen geändert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR013010961BJNE008906123&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=StBerG+%C2%A7+50&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|