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Amtliche Abkürzung:StBerG
Fassung vom:07.07.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 610-10
Steuerberatungsgesetz
 
§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Dritter Unterabschnitt (§§ 49 bis 55h): IdF d. Art. 4 Nr. 11 G v. 7.7.2021 I 2363 mWv 1.8.2022

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