§ 17
Satzung
(1) Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
Sitz des Versorgungswerks,
- 2.
versicherungspflichtige Mitglieder,
- 3.
Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
- 4.
Höhe der Beiträge und Beitragsverfahren,
- 5.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft,
- 6.
Ausnahmen und Befreiung von der Mitgliedschaft,
- 7.
freiwillige Mitgliedschaft,
- 8.
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerks.
(2) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechts- und der Versicherungsaufsicht gemäß § 18 Satz 1.
(3) Die Satzung und ihre Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntzumachen.
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