|
Strafgesetzbuch § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als - 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den § § 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als - 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) (weggefallen) (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer - 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Fußnoten
§ 203: Früherer Abs. 2a aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 30.10.2017 I 3618 mWv 9.11.2017
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 u. 3a: Früher Abs. 1 Nr. 3 gem. u. idF d. Art. 29 G v. 7.7.2021 I 2363 mWv 1.8.2022
§ 203 Abs. 1 Nr. 5 bis 6: Früher Nr. 4a bis 5 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb G v. 30.10.2017 I 3618 mWv 9.11.2017
§ 203 Abs. 1 Nr. 7 (früher Nr. 6): IdF d. Art. 17 G v. 12.12.2007 I 2840 mWv 18.12.2007 u. d. Art. 6 G v. 8.4.2008 I 666 mWv 12.4.2008; jetzt Nr. 7 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb G v. 30.10.2017 I 3618 mWv 9.11.2017
§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 10.7.2020 I 1648 mWv 17.7.2020
§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv 1.11.2000
§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv 1.11.2000
§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv 1.11.2000
§ 203 Abs. 3 und 4: Früher Abs. 3 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. c G v. 30.10.2017 I 3618 mWv 9.11.2017
§ 203 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 62 Nr. 1 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 203 Abs. 5: Früher Abs. 4 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d G v. 30.10.2017 I 3618 mWv 9.11.2017
§ 203 Abs. 6: Früher Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. e G v. 30.10.2017 I 3618 mWv 9.11.2017
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 203 StGB, vom 10.07.2020, gültig ab 17.07.2020 bis 31.07.2022§ 203 StGB, vom 20.11.2019, gültig ab 26.11.2019 bis 16.07.2020§ 203 StGB, vom 30.10.2017, gültig ab 09.11.2017 bis 25.11.2019§ 203 StGB, vom 08.04.2008, gültig ab 12.04.2008 bis 08.11.2017§ 203 StGB, vom 12.12.2007, gültig ab 18.12.2007 bis 11.04.2008§ 203 StGB, vom 22.08.2006, gültig ab 26.08.2006 bis 17.12.2007§ 203 StGB, vom 02.08.2000, gültig ab 01.11.2000 bis 25.08.2006§ 203 StGB, vom 31.08.1998, gültig ab 01.03.1999 bis (gegenstandslos)§ 203 StGB, vom 13.11.1998, gültig ab 01.03.1999 bis 31.10.2000§ 203 StGB, vom 13.11.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 28.02.1999§ 203 StGB, vom 31.08.1998, gültig ab 08.09.1998 bis 31.12.1998§ 203 StGB, vom 21.08.1995, gültig ab 01.10.1995 bis 07.09.1998§ 203 StGB, vom 27.07.1992, gültig ab 05.08.1992 bis 30.09.1995§ 203 StGB, vom 26.06.1990, gültig ab 01.01.1991 bis 04.08.1992§ 203 StGB, vom 10.03.1987, gültig ab 01.04.1987 bis 31.12.1990§ 203 StGB, vom 18.05.1976, gültig ab 21.06.1976 bis 31.03.1987 § 203 StGB wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergVwV SchKG 3, i. d. F. v. 21.12.2021, Az.:21-5053.1-003/4Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) 2., i. d. F. v. 30.11.2021, Az.:1-0316.4/74VwV SchKG 2020 3, i. d. F. v. 14.10.2019, Az.:21-5053.1-003/2VwV SchKG 3, i. d. F. v. 31.01.2018, Az.:21-5053.1-003Justizministerium, i. d. F. v. 26.10.2015, Az.:1431/0292 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 16 Normen geändert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR001270871BJNE037516823&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=StGB+%C2%A7+203&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|