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Amtliche Abkürzung:StGB
Fassung vom:23.06.2011 Fassungen
Gültig ab:01.07.2011
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 450-2
Strafgesetzbuch
 
§ 237 Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 237: Eingef. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 23.6.2011 I 1266 mWv 1.7.2011

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