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Amtliche Abkürzung:StPO
Fassung vom:09.10.2020 Fassungen
Gültig ab:01.01.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 312-2
Strafprozeßordnung
 
§ 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 395: IdF d. Art. 1 Nr. 25 G v. 29.7.2009 I 2280 mWv 1.10.2009
§ 395 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 395 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Abs. 5 Nr. 7 G v. 4.11.2016 I 2460 mWv 10.11.2016 u. d. Art. 2 Nr. 3 G v. 9.10.2020 I 2075 mWv 1.1.2021
§ 395 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 24.9.2013 I 3671 mWv 28.9.2013
§ 395 Abs. 1 Nr. 6: IdF d. Art. 5 Abs. 4 G v. 10.10.2013 I 3799 mWv 1.1.2014 u. d. Art. 3 Nr 2 G v. 18.4.2019 I 466 mWv 26.4.2019
§ 395 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 17.7.2017 I 2442 mWv 22.7.2017

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