Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:StiftG
Fassung vom:27.06.2023 Fassungen
Gültig ab:01.07.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:283
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
(StiftG)
Vom 4. Oktober 1977

§ 12
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern

(1) Die Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. Die Befugnis zur Vornahme notwendiger Maßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern, zu denen insbesondere die befristete Bestellung von Organmitgliedern gehört, richtet sich nach § 84c BGB.

(2) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 12 StiftG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 12 StiftG wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-StiftGBWV9P12&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=StiftG+BW+%C2%A7+12&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm