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Amtliche Abkürzung:StiftG
Fassung vom:27.06.2023 Fassungen
Gültig ab:01.07.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:283
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
(StiftG)
Vom 4. Oktober 1977

§ 13
Anzeigepflicht

(1) Der Stiftungsbehörde sind im voraus anzuzeigen

1.

die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Begründung sonstiger Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann,

2.

unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen,

3.

die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, und

4.

Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen.

Eine Maßnahme, die nach Satz 1 anzuzeigen ist, darf erst durchgeführt werden, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat. Die Stiftungsbehörde kann einer Stiftung für bestimmte Arten von anzeigepflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Anzeigepflicht erteilen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

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