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Amtliche Abkürzung:StiftG
Fassung vom:16.12.2003 Fassungen
Gültig ab:20.12.2003
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:283
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
(StiftG)
Vom 4. Oktober 1977

§ 4
Stiftungsverzeichnis

(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die ihren Sitz im Regierungsbezirk haben.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen

1.

Name und Anschrift,

2.

Sitz,

3.

Zweck,

4.

Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe

der Stiftung und

5.

Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und anerkennende oder verleihende Behörde.

(3) Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsverzeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

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