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Amtliche Abkürzung:StiftG
Fassung vom:16.12.2003 Fassungen
Gültig ab:20.12.2003
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:283
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
(StiftG)
Vom 4. Oktober 1977

§ 6
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, soweit dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und wenn die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind; die Änderung bedarf zu Lebzeiten des Stifters seiner Zustimmung.

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