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Amtliche Abkürzung:StiftG
Fassung vom:27.06.2023 Fassungen
Gültig ab:01.07.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:283
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
(StiftG)
Vom 4. Oktober 1977

§ 7
Ausnahme vom Gebot der Erhaltung des Grundstockvermögens

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

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