§ 25
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
(1) Für die zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens erforderlichen Unterschriften (§ 27
Absatz 4 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlagen 8 oder 9 zu verwenden; die Formblätter und der bei Gesetzesvorlagen den Formblättern und dem Antrag beizufügende Gesetzentwurf mit Begründung sind von den Antragstellern zu beschaffen. Die Formblätter haben die genaue Bezeichnung des vollständigen Wortlauts des Gegenstandes des Volksbegehrens, bei Gesetzentwürfen die vollständige Bezeichnung des Gesetzes sowie gegebenenfalls dessen Kurzbezeichnung und Abkürzung zu enthalten. Der Gegenstand des Volksbegehrens darf ab Beginn der Unterschriftensammlung in seinem Wortlaut nicht mehr verändert werden.
(2) Jeder Antragsteller muss das Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Es darf nur eine Antragsunterschrift geleistet werden. Mehrfach geleistete Antragsunterschriften zählen als eine Unterschrift.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-StimmOBW2016pP25&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=StimmO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true