Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:StO
Fassung vom:21.06.2016
Gültig ab:21.05.2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:1114
Verordnung des Innenministeriums zur
Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes
(Stimmordnung - StO)
in der Fassung vom 21. Juni 2016

§ 25
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens

(1) Für die zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens erforderlichen Unterschriften (§ 27 Absatz 4 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlagen 8 oder 9 zu verwenden; die Formblätter und der bei Gesetzesvorlagen den Formblättern und dem Antrag beizufügende Gesetzentwurf mit Begründung sind von den Antragstellern zu beschaffen. Die Formblätter haben die genaue Bezeichnung des vollständigen Wortlauts des Gegenstandes des Volksbegehrens, bei Gesetzentwürfen die vollständige Bezeichnung des Gesetzes sowie gegebenenfalls dessen Kurzbezeichnung und Abkürzung zu enthalten. Der Gegenstand des Volksbegehrens darf ab Beginn der Unterschriftensammlung in seinem Wortlaut nicht mehr verändert werden.

(2) Jeder Antragsteller muss das Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Es darf nur eine Antragsunterschrift geleistet werden. Mehrfach geleistete Antragsunterschriften zählen als eine Unterschrift.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-StimmOBW2016pP25&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=StimmO+BW+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm