§ 27
Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren
(1) Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren sind der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das gesamte Abstimmungsgebiet sowie ein Kreisabstimmungsleiter für jeden Stimmkreis, in dem Eintragungslisten aufzulegen sind.
(2) Der Landesabstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist berufen.
(3) Für die Bildung der Abstimmungsorgane, für die Beschlussfähigkeit des Landesabstimmungsausschusses, für die Stellvertretung, für die Pflichten zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit und für die ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder einschließlich des Auslagenersatzes und des Zehrgeldes gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wahlorgane entsprechend.
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