Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:StrlSchV
Fassung vom:08.10.2021 Fassungen
Gültig ab:15.10.2021
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 751-24-2
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Strahlenschutzverordnung
§ 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
(1) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten durchzuführen. Die Messorte sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ für die Radon-222-Aktivitätskonzentration an dem Arbeitsplatz sind. Abweichend hiervon kann eine Überschreitung des Referenzwertes im Falle der Messung nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes auch auf der Grundlage einer kürzeren Messzeit festgestellt werden, wenn auf Grund einer Abschätzung der über das Jahr gemittelten Radon-222-Aktivitätskonzentration davon auszugehen ist, dass der Referenzwert überschritten wird.
(2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten:
1.
Anlass der Messung,
2.
Datum des Beginns und des Endes der Messung oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messabschnitte,
3.
Standort der Betriebsstätte, in der sich der Arbeitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind,
4.
Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte,
5.
Lage des Messortes sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind, und
6.
Art des jeweils verwendeten Messgerätes und das jeweilige Messverfahren.
Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitätskonzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzusetzen. Die Auswertung der Messgeräte hat durch die anerkannte Stelle zu erfolgen. Hierzu sind der anerkannten Stelle nach der Messung die Messgeräte und die Informationen aus den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Messergebnis unter der Verantwortung des Verantwortlichen nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ausgewertet werden kann.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erkennt eine Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an, wenn die Stelle
1.
geeignete Messgeräte bereitstellen kann,
2.
über geeignete Ausrüstung und Verfahren zur Auswertung der Messgeräte verfügt,
3.
über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügt und
4.
die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch das Bundesamt für Strahlenschutz sicherstellt.
Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt. Für die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste der anerkannten Stellen.
(5) Die anerkannte Stelle übermittelt das Messergebnis und die ihr nach Absatz 3 Satz 3 übermittelten Informationen aus den Aufzeichnungen an das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz erforderlich ist. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat sowie das technische Verfahren der Übermittlung.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 155 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 8.10.2021 I 4645 mWv 15.10.2021
§ 155 Abs. 3 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 8.10.2021 I 4645 mWv 15.10.2021
§ 155 Abs. 3 Satz 4: Früher Satz 3 gem. u. idF Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 8.10.2021 I 4645 mWv 15.10.2021
§ 155 Abs. 4 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 27.3.2020 I 748 mWv 2.4.2020
§ 155 Abs. 4 Satz 4: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 3 V v. 27.3.2020 I 748 mWv 2.4.2020
§ 155 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 8.10.2021 I 4645 mWv 15.10.2021

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 155 StrlSchV wird von folgenden Dokumenten zitie ... ausblenden§ 155 StrlSchV wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR203600018BJNE015602119&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=StrlSchV+%C2%A7+155&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm