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Amtliche Abkürzung:StrlSchV
Fassung vom:29.11.2018
Gültig ab:31.12.2018
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 751-24-2
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Strahlenschutzverordnung
§ 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforderliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.

 


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