Zum 25.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund von § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird verordnet:
§ 1
Zuständiges Amtsgericht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 des Transsexuellengesetzes ist für den Bezirk des Landgerichts Karlsruhe das Amtsgericht Karlsruhe und für den Bezirk des Landgerichts Stuttgart das Amtsgericht Stuttgart.
§ 2
Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in Rechtsbeschwerdeverfahren die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.